beA Karten: Basiskarte und Signatur
Allgemein
Dienstleister zur Ausgabe und Verwaltung der beA Karten ist die Bundesnotarkammer. Von der BRAK werden zwei verschiedene Karten angeboten, die beA Karte Basis und beA Karte Basis mit Signatur.
beA Basiskarte
Die beA Basiskarte ist zur Erstregistrierung und sicheren Anmeldung am besonderen elektronischen Anwaltspostfach erforderlich. Zur Anmeldung am Anwaltspostfach mit der beA Basiskarte ist eine PIN erforderlich. Mit Karte und PIN ist eine so genannte Zwei Faktor Authentifizierung möglich. Eine Anmeldung am Postfach ist nur unter Verwendung beider Sicherungsmittel, PIN und Karte möglich.
beA Basiskarte mit Signatur
Die beA Basiskarte mit Signaturfunktion ergänzt die beA Basis Karte um die Funktion einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht einer Signatur nach Signaturgesetz. Damit können unabhänig von der Funktion der Karte als beA Karte Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden. Weiterhin ist die beA Karte Signatur eine geeignete Signaturkarte zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen.
Kosten der beA Karten
Die beA-Karte kostet als beA-Karte Basis 29,90 Euro zzgl. USt. / Jahr und als beA-Karte Signatur 49,90 Euro zzgl. USt. / Jahr mit einer jeweiligen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
beA Karte versus Signaturkarte
Signaturkarten sind ausschließlich geeignet, Funktionen nach Signaturgesetz zu erfüllen. Es es nicht möglich, sich mir einer Signaturkarte am besonderen elektronischen Anwaltspostfach anzumelden. Das System der beA Karten ist ein eigenständiges technisches System um die Zugang zum beA System zu kontrollieren. Es ist jedoch möglich, eine beA Basis Karte und eine Signaturkarte in der Form zu kombinieren: Anmeldung am Postfach mittels beA Karte, Signatur der Dokumente mit Signaturkarte. Wer bereits über eine Signaturkarte verfügt, kann die Signaturkarte als weiteres sicheres Anmeldemedium im beA-Postfach berechtigen. Damit kann sich der Anwalt nach erfolgreicher Erstanmeldung mit der beA Karte auch mit seiner Signaturkarte am beA anmelden.
Attributszertifikat
§ 130a ZPO n.F. (und Parallelvorschriften) sehen eine solche Bestätigung und damit ein Berufsträger-Attribut für Rechtsanwälte grundsätzlich nicht vor. Aus unserer Sicht ist es auf Grund der Vorschriften für den Anwaltszwang jedoch bei solchen Verfahren für die ein Anwaltszwang besteht erforderlich, dass eine Signatur mit Attributszertifikat Rechtsanwalt/Rechtsanwältin verwendet wird.
Mahnverfahren mit dem beA
Das Mahnverfahren ist eines der ersten Verfahren, dass laut Newsletter der BRAK mit dem beA genutzt werden kann. Vielen Kanzleien stellt sich nun die Frage, wie dies geschehen kann. Wir haben zu dem Thema eine eigene Internetseite erstellt, die die Nutzung des beA mit einer Kanzleisoftware oder dem Online Mahnantrag beschreibt.
https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/bea-mahnverfahren.php