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beA & GOBD

Die Einführung des beA bringt neben dem elektronischen Rechtsverkehr weitere Neuerung in die Kanzleien.
Dies betrifft u.a. die Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten.

Die nachfolgenden Ausführungen sind die persönliche Meining von Rechtsanwalt Stefan Bühner. Alle Angaben sind Empfehlungen. Es wird keine Gewähr für Vollständigkeit und Rechtssicherheit übernommen. Nachfolgende Ausführungen beschäftigen sich mit der Frage, ob Rechtsanwälte und Kanzleien der GOBD unterliegen und welche tatsächlichen und rechtlichen Folgen sich hieraus ergeben. Dies wird insbesondere unter den gesetzlichen Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs betrachtet. Die Prüfung der Notwendigkeit einer GOBD konformen IT Ausstattung sowie der GOBD Konformität der Kanzleisoftware obliegt den Kanzleien.

Was ist die GOBD? Die GOBD trifft Regelungen über Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

  • RN 8: Zulässigkeit.

    Bücher und Aufzeichnungen können auf Datenträgern geführt werden, wenn die angewendeten Verfahren den GoB entsprechen.

  • RN 150: elektronische Dokumente sind unveränderbar zu speichern.

    Diese Regelung ist eine der grundlegenden Forderungen der GOBD.

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