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Kartenlesegeräte

Was benötigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwältung zur Nutzung des beA?

Was benötigt man für das beA?

Kartenlesegerät

  • Die BRAK schreibt auf http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/: Es muss ein Kartenlesegerät verwendet werden, das mit einem Tastaturblock, dem sogenannten PIN-Pad, ausgestattet und in Deutschland für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur zugelassen ist. Für den grundsätzlichen Zugang zum beA ist ein Chipkartenlesegerät der Sicherheitsklasse 2 ausreichend (z. B. für den Zugang mit der beA-Karte Basis). Besteht die Absicht, die beA-Karte Basis mit einer Signierfunktion aufzuladen, kann aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen an die PIN-Eingabe und das qualifiziert elektronische Signieren für die PIN-Verwaltung nur ein Lesegerät der Klasse 3 verwendet werden. Bitte beachten Sie auch, dass für die PIN-Änderung über die von der Bundesnotarkammer bereitgestellte Anwendung (siehe PIN-Brief) nur aktuelle Chipkartenlesegeräte der Klasse 3 verwendbar sind.

    Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bietet zwei geeignete Chipkartenleser an. Sie können aber auch Geräte anderer Anbieter verwenden – hierzu gibt es eine ausführliche Dokumentation unterstützter Signaturkarten und Chipkartenlesegeräte unter http://bea.brak.de/was-braucht-man-fur-bea/chipkarte-und-kartenlesegeraet/.“

    Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur Listen mit Produkten, die im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Signaturen genutzt werden können, erstellt. Die dort enthaltenen Kartenlesegeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung, das wurde entweder durch die Hersteller der Geräte selbst oder durch unabhängige Prüfstellen bestätigt.
Wir meinen: Aus technischer und rechtlicher Sicht ist es bisher nicht nachvollziehbar, warum Lesegeräte der Klasse 3 benötigt werden. Eine Antwort des Supports der Bundesrechtsanwaltskammer zu unserer diesbezüglichen Anfrage steht noch aus.

Zu den Sicherheitsklassen der Kartenlesegeräte:
  • Sicherheitsklasse 1 : Geräte dieser Klasse haben keine besonderen Sicherheitsmerkmale. Der Kartenleser dient nur als Kontaktiereinheit für die Chipkarte.
  • Sicherheitsklasse 2 : Diese Chipkartenleser besitzen eine Tastatur, über die zum Beispiel die PIN fürs Homebanking direkt eingegeben werden kann. Dadurch wird das Ausspähen der PIN (zum Beispiel durch Keylogger oder Trojaner) praktisch ausgeschlossen. Eine Veränderung der Daten eines Homebankingvorgangs vor dem Signieren ist jedoch mit einem Trojanischen Pferd möglich.
  • Kartenleser der Sicherheitsklasse 3Sicherheitsklasse 3 : Zusätzlich zur Tastatur haben diese Geräte ein Display sowie Firmware mit der zum Beispiel auch das Bezahlen mit der Geldkarte im Internet möglich ist. Secoder-fähige Geräte erlauben zudem die manipulationssichere Anzeige der Signaturdaten im Gerätedisplay.


Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Chipkartenleser#Sicherheitsklassen

Es sollte aus Gründen der Sicherheit und auf Grund der gesetzlichen Anforderungen immer mindestens ein Kartenlesegerät der Klasse 2 verwendet werden.

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