Elektronischer Rechtsverkehr - Informationen für Rechtsanwälte
Am 16. Oktober 2013 wurde das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2013, 3786) verkündet. Durch das Gesetz sollen neue elektronische Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz eingerichtet werden. So können vorbereitende Schriftsätze samt Anlagen ab dem 01.01.2018 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Der elektronische Zugang wird in verschiedenen Verfahrensordnungen gesetzlich verankert. So werden entsprechende Regelungen in die ZPO sowie gleichlautend in das ArbGG, die FGG, das SGG, die VwGO und die FGO aufgenommen. Ausgenommen von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind lediglich die Verfassungs- und (zunächst) die Strafgerichte. Für die elektronische Akte in Strafsachen existierte bereits ein Referentenentwurf des BMJ aus dem Jahre 2012, der eine schrittweise Einführung der elektronischen Akte auch in Strafsachen bis zum 31.12.2019 vorsah. Wegen der besonderen Sensibilität der Strafakten sollte dieser allerdings nach Abstimmung mit den Ländern noch einmal überarbeitet werden. Ein entsprechender neuer Entwurf liegt inzwischen vor.
Hinter dem Begriff „Elektronischer Rechtsverkehr“ (ERV) verbirgt sich der rechtlich wirksame Austausch elektronischer Dokumente zwischen Gerichten und Behörden einerseits sowie den Verfahrensbeteiligten (Rechtsanwälten, Bürgern und Unternehmen) andererseits. Der ERV als Kommunikationsform ergänzt bislang die bisherige, zumeist papiergebundene Einreichung von Schriftsätzen, aber auch Tele- und Computerfax in den eröffneten Verfahren. Soweit er verpflichtend eingeführt ist, ersetzt er die bisherigen Kommunikationsformen.
Seit der Einführung des „Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs“ (EGVP) können vereinzelt – in einigen Bundesländern bereits flächendeckend – Schriftsätze und andere Dokumente in elektronischer Form rechtswirksam unter Verwendung einer digitalen Signaturkarte schnell und sicher übermittelt werden.
Mit dem schrittweisen Inkrafttreten des Gesetzes zur „Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ (FördElRV) soll die flächendeckende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sowie die elektronische Aktenführung stufenweise eingeführt werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde gemäß dem neuen § 31a BRAO gesetzlich verpflichtet, bis zum 01.01.2016 für jede(n) im Bundesrechtsanwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO aufgeführte Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt ein elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, über welches künftig die elektronische Kommunikation von Anwälten zu Gerichten, Behörden und von Anwalt zu Anwalt erfolgen soll. Nach dem derzeitigen Stand wird die BRAK gemeinsam mit dem von ihr mit der technischen Umsetzung beauftragten IT-Unternehmen das elektronische Postfach fristgerecht zum 1.1.2016 zur Verfügung stellen.
In Deutschland zugelassene Anwälte haben dann – frühestens mit Inkrafttreten der 2. Stufe (ab 1.1.2018, s.u.) – die Wahlmöglichkeit, ein elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) nach § 2 SigG oder über einen anderen „sicheren Übermittlungsweg“ bei Gericht einzureichen (z.B. § 130a Abs. 3 ZPO n.F.). Als „sicherer Übermittlungsweg“ für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nach § 31a BRAO n.F. durch das ERV-Gesetz eingeführt worden. Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln („Besitz und Wissen“) erfolgen. Zusätzlich zu Benutzername und Passwort wird ein haptisches Sicherungsmittel wie z.B. die dafür weiterhin geeignete Signaturkarte für die Anmeldung erforderlich sein.
Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz hat die neue gesetzliche Regelung zum Anlass genommen und auf ihrer 95. Sitzung im Mai 2014 beschlossen, den EGVP-Bürger-Client zum 01.01.2016 abzukündigen. Ab diesem Zeitpunkt wird somit auch die bislang unter www.egvp.de zum Download bereitgestellte EGVP-Client-Software somit nicht mehr zur Verfügung stehen. Anwälte nutzen dann die besonderen Anwaltspostfächer, für Bürger wird ein Web-Portal (WEB-EGVP auf www.justiz.de) eingerichtet.
Der elektronische Rechtsverkehr wird kommen und die Effektivität der Kanzleien verbessern.
Auch wenn die Einbindung der Gerichte noch einige Zeit dauern wird, empfehlen wir den Kanzleien, ihren Workflow bereits heute auf die elektronische Akte umzustellen.
Hierzu ist eine Kanzleiberatung sinnvoll, um alle Kommunikationswege einzubinden und die Kanzlei internen Arbeitsabläufe - Workflows - zu optimieren.
Rechtsanwalt Stefan Bühner, Kanzleiberater
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