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bea - Anwaltspostfach
beA Hessen - Erklärung des LSG Darmstadt zum beA - vom 05.01.2017, 11:51
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Hessen: laut einem Schreiben des Landessozialgerichtes in Darmstadt sind die hessischen Gerichte flächendeckend per beA erreichbar. Dies wurde bereits in einem Schreiben vom 12.09.2016 mitgeteilt. Die Meldung lautet wie folgt: Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Her r Rechtsanwalt, ab 29. September 2016 können Sie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur rechtsverbindlichen Kommunikationmit allen hessischen Gerichten nutzen. Nur für schriftformbedürftige Schriftsätze ist es bis zum 1. Januar 2018 noch erforderlich, diese qualifiziert elektronisch zu signieren, im Übrigen genügt die sog. einfache Signatur, d.h. Ihr maschinenschriftlicher Namenszug unter Ihrem Schriftsatz. Weiterhin schreibt das LSG Darmstadt: Erforderlich hierfür ist, dass Sie uns die Bereitschaft bestätigen, das beA nutzen zu wollen. Diese Bereitschaft können Sie dem Hessischen Landessozialgericht formlos über Ihr beA erklären. Wir übernehmen für Sie die Weitergabe auch an die Sozialgerichte erster Instanz. Neben der erfreulichen Nachricht, dass beA von den Gerichten in Hessen unterstützt wird enthält die Nachricht leider auch einige nicht unproblematische Aussagen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum man als Kanzlei die Nutzung des beA gegenüber den Gerichten erklären sollte. Notwendig ist vielmehr eine allgemeine Erklärung zur Empfangsbereitschaft, beispielsweise auf der Homepage oder dem Briefkopf der Kanzlei. Einer Mitteilung an die Gerichte bedarf es nicht. Vielmehr bedarf es einer Erklärung der Gerichte bzw. eine Verordnung, die den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet. Weiterhin ist die Aussage zur qualifizierten elektronischen Signatur nicht eindeutig. Auch ab 2018 bedarf es der qualifizierten elektronischen Signatur, sofern der Schriftsatz von einem Mitarbeiter versendet wird. Das Erfordernis der Signatur entfällt nur, wenn ein Schriftsatz von einem Postfach versendet wird, an dem sich ein Anwalt angemeldet hat. Nur dann kann nämlich vermutet werden, dass der Schriftsatz von einem Anwalt als Postfachinhaber stammt. Quelle: www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Justiz-Hessen-zur-Übergangsphase-beA.pdf |
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